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Geschichte

Aus der Geschichte des SRDZ

Altes Schiff des SRDZGründung des SRDZ
1917

 Verordnung von 1933

 Dienstreglement von 1933

 

 

 

 

Aufarbeitung: M. Stanger

         

Verordnung

Verordnung über den Rettungs

dienst auf dem See.

Z w e c k.

§ 1. Zum Zwecke geordneter Hülfeleistung bei Unglücksfällen auf dem See und des Ueberwachungsdienstes bei der Badanstalt wird der Rettungsdienst zur See in der Gemeinde Zollikon gemäss Feuerwehrordnung und den nachfolgenden Bestimmungen organisiert.

O r g a n i s a t i o n.

§ 2. Der gesamte Rettungsdienst steht unter der Aufsicht des Gemeinderates.

§ 3. Die spezielle Besorgung und Leitung des Rettungswesens liegt der Feuerwehrkommission ob, in dieselbe bestellt der Gemeinderat als weiteres Mitglied den Chef des Rettungsdienstes.

§ 4. Der Feuerwehrkommission liegt ob:

  1.  
    1. Die Beratung und Ausführung aller den Rettungsdienst betreffenden Angelegenheit.
    2. Antragstellung zu Handen des Gemeinderates über:
    1.  
      1.  
        1. Reparaturen
        2. Entschädigungen bei Uebungen und anderweitigen Dienstleistungen, ebenso für Belohnungen bei hervorragenden Leistungen.
    1. Instruktionen.
  2. Aufsicht über die dem Rettungswesen dienenden Ausrüstungen
  3. und Geräte, Besorgung des ordentlichen Unterhaltes.
  1.  

     D i e n s t p f l i c h t .

    § 5. Die Rettungsmannschaft rekrutiert sich aus dem Mannschaftsbestand der Feuerwehr und werden zu derselben nur Schwimm- und Fahrkundige zugelassen.

    § 6. Der Rettungsdienst ist nach erfolgter Einteilung als Feuerwehrdienst zu leisten. Für jeden Pflichtigen ist der Besuch der Rettungsübungen nach Feuerwehrordnung obligatorisch.

    § 7. Die Rettungsmannschaft steht unter dem Oberbefehl des Feuerwehrkommandanten und besteht aus einem Chef, als Offizier, einem Vice-Chef, als Wachtmeister, einem Materialverwalter und 10 - 12 Mann.

    § 8. Der Chef und in dessen Abwesenheit der Vice-Chef des Rettungsdienstes, oder dann das älteste Mitglied der Mannschaft organisiert und leitet die Hülfeleistung bei jeglichen Unglücksfällen auf dem See. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Er verfügt über die sämtlichen Rettungseinrichtungen und Geräte, im Notfalle auch über weitere öffentliche und private Hülfsmittel, wobei die Gemeinde für allfällige Beschädigungen angemessene Vergütung zu leisten hat.

    § 9. Der Chef und in dessen Abwesenheit der Vice-Chef des Rettungsdienstes leitet die Rettungsübungen und überwacht die Handhabung der Rettungsdienstordnung und des Dienstreglements; er leitet und beaufsichtigt den Ueberwachungsdienst bei der Badanstalt.
    Nach jeder Hülfeleistung und jeder Rettungsübung erstattet er Rapport an den Feuerwehrkommandanten.

    § 10. Mit dem Eintritt in die Rettungsmannschaft übernehmen Chargierte und Mannschaft die Verpflichtung zur genauen Befolgung aller bestehenden Vorschriften, Instruktionen und Befehle.

    § 11. Die Rettungsmannschaft ist mit dem Feuerwehrrock, Mütze und Schwimmweste ausgerüstet.

    Allgemeine Bestimmungen

    § 12. Ueber die speziellen Obliegenheiten und Dienstverrichtungen der Rettungsmannschaft werden je nach Bedürfnis besondere Dienstreglemente aufgestellt, welche der Genehmigung des Gemeinderates unterliegen.

    § 13. Es findet alljährlich eine Hauptübung statt, die durch das Statthalteramt inspiziert wird. Die übrigen Uebungen ordnet die Feuerwehrkommission alljährlich je nach Bedürfnis an.
    Die Einberufung zu den Uebungen erfolgen durch den Jahresübungsplan der Feuerwehr.

    § 14. Die dienstpflichtige Rettungsmannschaft wird auf Kosten der Gemeinde während den Uebungen und sonstigen Dienstleistungen gegen Unfall, Krankheit, Invalidität und Tod versichert.
    Diese Kollektiv-Versicherung wird durch den Gemeinderat abgeschlossen und sind bei derselben folgenden Entschädigungen festgelegt:

    a) Hat ein im Dienst vorgekommener Unfall oder zweifellos durch denselben verursachte Krankheiten den Tod eines Rettungsmannes zur Folge, so wird den Hinterbliebenen das 1000fache des Tagesverdienstes verabfolgt.

    b) Bei durch den Dienst verursachten Krankheiten oder Verletzungen tritt, wenn der Betroffene länger als 3 Tage gänzlich erwerbsunfähig ist, eine Tages-Entschädigung von Fr. 20.—ein, wobei der Tag des Unfalles, bezw. der Erkrankung nicht mitgerechnet wird. Arzt- und Heilungskosten sind inbegriffen.

    C) Tritt bei einem im Dienst vorgekommenen Unfall oder zweifellos durch denselben verursachten Krankheit, teilweise oder gänzliche Invalidität ein, so wird eine einmalige Entschädigung des 1500fachen Tagesverdienstes verabfolgt.

    A l a r m z e i c h e n

    § 15. Die Alarmierung der Rettungsmannschaft geschieht durch anhaltende Signale der Bootsirene und durch Telefonaufruf.

    E n d b e s t i m m u n g e n

    § 16. Gegenwärtige Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat und die Gemeindeversammlung sofort in Kraft.
    Allf. Aenderungen bleiben auf Antrag der Feuerwehrkommission dem Gemeinderat vorbehalten.

    Zollikon, 12. April 1933

    Namens des Gemeinderates,

    Der Präsident: Dr.E.Utzinger

    Der Schreiber: Wilh.Bleuler

    Genehmigt in der Gemeindeversammlung
    vom 19. Mai 1933.


    Dienstreglement

    über das
    Rettungswesen der Gemeinde Zollikon
    auf dem See.

     

    I. Allgemeines

    Art. 1. Der Rettungsdienst auf dem See umfasst den Ueberwachungsdienst bei der Badanstalt, die Hülfeleistungen bei Schiffsunglücken, bei Unglücksfällen vom Lande aus (Baden, Fuhrwerke etc.) und bei Unglücksfällen auf dem Eise bei Seegfrörne, sowie die zur Verhütung von Unglücksfällen bei Seegfrörne tunlichen Absperrungen und Anbringung von Verboten zur Eisbetretung und Samariterhülfe.
       
    Art. 2. Bei Unglücksfällen auf dem See und herannahendem Sturm
    ist die Rettungsmannschaft durch anhaltende Signale der Bootssirene und Telefonaufrufe zu alarmieren.
       
    Art. 3. Bei allen Unglücksfällen ist dem Feuerkommandanten , dem Gemeindeammann, dem nächst erreichbaren Ärzte und den Polizeiorganen der Gemeinde sofort Anzeige zu erstatten.
       
    Art. 4. Die Schlüssel für den Geräteraum (unterer Teil des Wartehäuschens) sind wie folgt deponiert:

    1. Im "Kasino".

    2. Beim Feuerwehrkommandanten.

    3. Beim Chef des Rettungsdienstes.

    4. Beim Vice-Chef des Rettungsdienstes

    5. Beim Kantonspolizeisoldaten der Gemeinde.

    6. Beim Materialverwalter des Rettungsdienstes.

       

    II. Ueberwachungsdienst bei der Badanstalt.

     
    Art. 5. Zur Verhütung von Unglücksfällen wird ein Ueberwachungsdienst bei der Badanstalt, während der Badesaison am Samstag-Nachmittag und am Sonntag durchgeführt.

    Der Ueberwachungsdienst erstreckt sich auf die Badenden in und um die Badanstalt, sowie die Ueberwachung der Gefahrenzone der Dampfschiffahrtsroute.

       
    Art. 6. Ablösungen von je ein bis zwei Mann der Rettungsmannschaft sind gegen Entschädigung zu diesem Dienste aufzubieten, dieselben sind verpflichtet mit dem ausfahrbereiten Rettungsboot den Ueberwachungsdienst auszuführen.

    Rettungsstangen und Rettungsringe der Badanstalt sind zur raschen Hülfeleistung während dem Ueberwachungsdienst auf den Laufstegen bereit zu halten.

       

    III. Unglücksfälle auf dem See

     
    Art. 7. Die Hülfeleistungen bei Unglücksfällen auf dem See sind
    mit Rettungsbooten zu bewerkstelligen.

    Das Ausfahren mit einem Rettungsboot ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

    1. Zwei Mann müssen als Mindest-Besatzung anwesend sein.

    2. Die Besatzung muss mit Schwimmwesten ausgerüstet und im Boote müssen ein Wasserschöpfer und ein Rettungsring mit Seil vorhanden sein.

       
    Art. 8. Die in Art. 7 aufgeführten Vorschriften erstrecken sich auf die von Privaten im Notfall geliehenen Boote. Sitzruderboote dürfen als Rettungsboote nicht verwendet werden.
       
    Art. 9. Zu grosse Belastung der einzelnen Rettungsboote durch Aufnahme von zu vielen Verunglückten soll möglichst vermieden werden.
       

    IV. Unglücksfälle vom Lande aus

     
    Art. 10. Bei Unglücksfällen vom Lande aus (Baden, Fahrzeuge etc.) ist die Hülfe durch Schwimmen und Tauchen zu bewerkstelligen, hiebei hat sich die Rettungsmannschaft nach Möglichkeit aller entbehrlichen Bekleidungsstücke, wie Schuhe, Rock, Weste etc. rasch zu entledigen und soll erst alsdann zur Rettung übergegangen werden.

    Ist die Hülfeleistung durch Schwimmen und Tauchen unmöglich, so soll unverzüglich vom Rettungsboot aus vermittelst Rettungsstangen etc. weiter Hülfe versucht werden.

       
    Art. 11. Das Aufsuchen von Ertrunkenen sowie Tierkadavern ist mit dem Suchapparat zu bewerkstelligen
       

    V. Unglücksfälle bei Seegfrörne

       
    Art. 12. Zur Verhütung von Unglücksfällen bei Seegfrörne sollen möglichst rechtzeitig Absperrvorrichtungen getroffen und notwendige Verbote betreffend Eisbetretung erlassen und unverzüglich an geeigneten Stellen angebracht werden kann.
       
    Art. 13. Um bei Unglücksfällen rasch Hilfe leisten zu können, hat die Rettungsmannschaft dafür besorgt zu sein, dass an verschiedenen Stellen des Ufers genügend Leitern und Stangen zur Hülfeleistung zur Verfügung stehen.
       
    Art. 14. Die Rettungsmannschaft hat nicht begehbare Stellen im
    Eise mit roten Fähnchen, Stangen etc. deutlich
    abzustecken und Risse im Eise zu überbrücken.
       
    Art. 15. Bei Unglücksfällen auf dem Eise darf die Rettungsmannschaft nur mit Leitern oder langen Stangen ausgerüstet zur Hülfeleistung übergehen. Leitern oder Stangen sind quer zur Marschrichtung zu tragen, wenn irgendmöglich sollten auch Schwimmgürtel dazu getragen werden.
       

    VI. Samariterhülfe

       
    Art. 16. Jedes Jahr ist, zu der ersten Rettungsübung, der in der Feuerwehr eingeteilte Arzt einzuladen, unter Leitung desselben sind die Behandlung von Verunglückten und Verletzten (Wiederbelebungsversuche etc.) zu besprechen und diesbezügliche Uebungen vorzunehmen, sowie das übrige Verhalten der Rettungsmannschaft gegenüber Verunglückten bis zum Eintreffen eines Arztes zu behandeln.
       
    Art. 17. Die für die Behandlung von Verunglückten nötigen Samariterutensilien sind im unteren Teil des Wartehäuschens beim Schiffländeplatz deponiert.

     

    VII. Rettungsboote und Geräte

       
    Art. 18. Die Instandhaltung der Rettungsboote der Gemeinde und der übrigen Rettungsgeräte besorgt der Materialverwalter, er hat das Rettungsboot nach Notwendigkeit auszuschöpfen und die sonstigen Rettungsgeräte nachzusehen.

    Er führt ein genaues Inventar über sämtliche Gerätschaften und Ausrüstungen. Bei Beschädigungen hat er dem Chef des Rettungsdienstes Meldung zu erstatten.

       
    Art. 19. Die Benützung der Rettungsboote ist ausser der Mannschaft des Seerettungsdienstes für deren Dienstverrichtungen, nur den Polizeiorganen der Gemeinde gestattet und auch diesen nur im Seegebiete der Gemeinde.
       
    Art. 20. Ein Liste über die seetüchtigen Stehruder- und Motorboote im Besitze von Privaten der Gemeinde ist jedes Jahr nach stattgefundener Inspektion durch den kantonalen Schiffkontrolleur dem Feuerwehrkommandanten und Chef des Rettungswesens durch die Gemeinderatskanzlei zuzustellen.
       
    Art. 21. Die privaten Besitzer von seetüchtig befundenen Stehruder- und Motorbooten werden vom Gemeinderat angehalten, bei Unglücksfällen ihre Boote der Rettungsmannschaft zur Verfügung zu stellen.
       
    Art. 22. Die Besitzer von Anlagen werden bei Seegfrörne vom Gemeinderat angehalten, lange Stangen und Leitern der Rettungsmannschaft zur Verfügung zu stellen und auf den Anlagen deponieren zu lassen.
       

    VIII. Endbestimmungen

    Art. 23. Gegenwärtiges Dienstreglement tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Gemeinderat sofort in Kraft. Allf. Aenderungen bleiben auf Antrag der Feuerwehrkommission dem Gemeinderat vorbehalten
       
    Zollikon, den 12.April 1933

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