§ 5. Die Rettungsmannschaft rekrutiert sich aus dem Mannschaftsbestand der Feuerwehr und werden zu derselben nur Schwimm- und Fahrkundige zugelassen.
§ 6. Der Rettungsdienst ist nach erfolgter Einteilung als Feuerwehrdienst zu leisten. Für jeden Pflichtigen ist der Besuch der Rettungsübungen nach Feuerwehrordnung obligatorisch.
§ 7. Die Rettungsmannschaft steht unter dem Oberbefehl des Feuerwehrkommandanten und besteht aus einem Chef, als Offizier, einem Vice-Chef, als Wachtmeister, einem Materialverwalter und 10 - 12 Mann.
§ 8. Der Chef und in dessen Abwesenheit der Vice-Chef des Rettungsdienstes, oder dann das älteste Mitglied der Mannschaft organisiert und leitet die Hülfeleistung bei jeglichen Unglücksfällen auf dem See. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Er verfügt über die sämtlichen Rettungseinrichtungen und Geräte, im Notfalle auch über weitere öffentliche und private Hülfsmittel, wobei die Gemeinde für allfällige Beschädigungen angemessene Vergütung zu leisten hat.
§ 9. Der Chef und in dessen Abwesenheit der Vice-Chef des Rettungsdienstes leitet die Rettungsübungen und überwacht die Handhabung der Rettungsdienstordnung und des Dienstreglements; er leitet und beaufsichtigt den Ueberwachungsdienst bei der Badanstalt.
Nach jeder Hülfeleistung und jeder Rettungsübung erstattet er Rapport an den Feuerwehrkommandanten.
§ 10. Mit dem Eintritt in die Rettungsmannschaft übernehmen Chargierte und Mannschaft die Verpflichtung zur genauen Befolgung aller bestehenden Vorschriften, Instruktionen und Befehle.
§ 11. Die Rettungsmannschaft ist mit dem Feuerwehrrock, Mütze und Schwimmweste ausgerüstet.
Allgemeine Bestimmungen
§ 12. Ueber die speziellen Obliegenheiten und Dienstverrichtungen der Rettungsmannschaft werden je nach Bedürfnis besondere Dienstreglemente aufgestellt, welche der Genehmigung des Gemeinderates unterliegen.
§ 13. Es findet alljährlich eine Hauptübung statt, die durch das Statthalteramt inspiziert wird. Die übrigen Uebungen ordnet die Feuerwehrkommission alljährlich je nach Bedürfnis an.
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgen durch den Jahresübungsplan der Feuerwehr.
§ 14. Die dienstpflichtige Rettungsmannschaft wird auf Kosten der Gemeinde während den Uebungen und sonstigen Dienstleistungen gegen Unfall, Krankheit, Invalidität und Tod versichert.
Diese Kollektiv-Versicherung wird durch den Gemeinderat abgeschlossen und sind bei derselben folgenden Entschädigungen festgelegt:
a) Hat ein im Dienst vorgekommener Unfall oder zweifellos durch denselben verursachte Krankheiten den Tod eines Rettungsmannes zur Folge, so wird den Hinterbliebenen das 1000fache des Tagesverdienstes verabfolgt.
b) Bei durch den Dienst verursachten Krankheiten oder Verletzungen tritt, wenn der Betroffene länger als 3 Tage gänzlich erwerbsunfähig ist, eine Tages-Entschädigung von Fr. 20.—ein, wobei der Tag des Unfalles, bezw. der Erkrankung nicht mitgerechnet wird. Arzt- und Heilungskosten sind inbegriffen.
C) Tritt bei einem im Dienst vorgekommenen Unfall oder zweifellos durch denselben verursachten Krankheit, teilweise oder gänzliche Invalidität ein, so wird eine einmalige Entschädigung des 1500fachen Tagesverdienstes verabfolgt.
A l a r m z e i c h e n
§ 15. Die Alarmierung der Rettungsmannschaft geschieht durch anhaltende Signale der Bootsirene und durch Telefonaufruf.
E n d b e s t i m m u n g e n
§ 16. Gegenwärtige Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat und die Gemeindeversammlung sofort in Kraft.
Allf. Aenderungen bleiben auf Antrag der Feuerwehrkommission dem Gemeinderat vorbehalten.
Zollikon, 12. April 1933
Namens des Gemeinderates,
Der Präsident: Dr.E.Utzinger
Der Schreiber: Wilh.Bleuler
Genehmigt in der Gemeindeversammlung
vom 19. Mai 1933.