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Verrechnung Seerettungsdienst

Reglement über Verrechnungen des Seerettungsdienstes

1. Rechtliche Grundlage

1.1 Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975.

1.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 2. September 1979

1.3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und Walensee vom 4. Oktober 1979
1.4 Verordnung über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern vom 7. Mai 1980

2. Anwendung

2.1 Einsätze des Seerettungsdienstes werden unterteilt in kostenlose Rettungen (Hilfe-leistungen) und entschädigungspflichtige Dienstleistungen.

2.2 Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben (Art. 29 von 1.3).

2.3 Für Einsätze, zu denen trotz laufender Sturmwarnung ausgerückt werden muss, ist in der Regel Rechnung zu stellen.

2.4 Öl- und Chemiewehreinsätze im Sinne des Gewässerschutzgesetzes werden analog der Feuerwehr stets nach Aufwand verrechnet.

2.5 Schäden, die anlässlich von Einsätzen des Seerettungsdienstes an Booten oder Aus-rüstungsgegenständen entstehen, gehen zu Lasten des Eigners, sofern sie nicht durch grobe Fahrlässigkeit der Rettungsmannschaft verursacht wurden.

3. Rettungen (kostenlose Hilfeleistungen)

3.1 Einsätze zur Rettung von in Seenot geratenen Personen oder Tieren.

3.2 Kleine Hilfeleistungen bei Motorpannen oder havarierten Takelagen, die das Boot manövrierunfähig machen und wodurch das Ufer nicht mehr aus eigener Kraft erreicht werden kann. In diesen Fällen ist das Abschleppen in den nächsten Hafen kostenlos.

4. Dienstleistungen

4.1 Dienstleistungen sind mit dem Seerettungsdienst zu vereinbaren und werden durch diesen direkt in Rechnung gestellt.

5. Tarife bei verrechenbaren Ernstfalleinsätzen

5.1 Seerettungsboot (Nautilus) (1. Stunde) Fr. 300.-

Seerettungsboot (Nautilus) (weitere ½ Std.) Fr. 100.-

Weidling (1. Stunde) Fr. 100.-

Weidling (weitere ½ Std.) Fr. 40.-

5.2 Die Einsätze des Seerettungsdienstes sind unterteilt in kostenlose Rettungen (Hilfeleistungen) und entschädigungspflichtige Dienstleistungen. Aus Seenot gerettete Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt beachtet haben. Die in Ziff. 2 des Reglements aufgeführten Bestimmungen sind durch den Seerettungsdienst konsequent umzusetzen.

5.3 Bei verrechenbaren Taucheinsätzen werden pro benötigter Ausrüstung pauschal Fr. 50.- in Rechnung gestellt.

5.4 Als Personalkosten werden grundsätzlich die der Gemeinde entstandenen Kostenverrechnet. Sie betragen für die erste Einsatzstunde Fr. 60.- und für jede weitereangebrochene halbe Stunde Fr. 30.-.Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung.Nach einer Mindesteinsatzdauer von 3 Stunden kann eine Verpflegung (inkl. Getränke) von Fr. 20.- pro Person, nach mehr als 8 Stunden eine weitere Verpflegung in gleicher Höhe verrechnet werden.

5.5 Verbrauchsmaterial aller Art wird zum Selbstkostenpreis plus 10 % Umtriebsentschädigung verrechnet.

5.6 Der Ersatz von Ausrüstungsgegenständen sowie allfällige Reparaturen sind Dritten zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen.

6. Administration/Vorgehen

6.1 Die Meldung der Einsätze hat auf dem Dienstweg (Einsatzleiter/ Obmann) mittels Einsatzrapport (Liste der Ausgerückten, beteiligte Boote, verbrauchtes Material etc.) unmittelbar nach dem Ereignis an das Sekretariat zu erfolgen.

6.2 Die Verrechnung der Kosten von entschädigungspflichtigen Dienstleistungen erfolgt direkt durch den Seerettungsdienst.

6.3 Die Berechnung der Kosten und die Rechnungsstellung bei verrechenbaren Ernstfalleinsätzen erfolgt durch das Polizeisekretariat.

6.4 Über Ausnahmen entscheidet der Polizeivorstand in Absprache mit dem Kommandanten der Feuerwehr.

7. Schlussbemerkung

7.1 Gegen die Kostenauflage kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung an den Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Dieser muss einen schriftlich begründeten Antrag enthalten.

7.2 Diese Verrechnungsansätze treten auf den 1. Mai 1992 in Kraft.

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